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Kanzlei Dr. Nüsslein, Sättler & Partner PartmbB

Compliance

Compliance (to comply with: im Einklang stehen mit) kommt ursprünglich aus dem Therapiebereich der Medizin und wird dort als „kooperatives Verhalten des Patienten im Sinne konsequenten Befolgens ärztlicher Ratschläge“ zur Erzielung eines Behandlungserfolgs beschrieben.

Auf den Rechtsbereich übertragen bedeutet to be in compliance with the law (erfolgsbezogenes) Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Geltendes Recht ist aber ohne entsprechende Umsetzung im Unternehmen und Einbeziehung eines auch betriebswirtschaftlichen Ansatzes nicht zu verwirklichen.

Sogenannte „weiche Komponenten“ wie z.B. Kundenzufriedenheit, Effizienz wie auch und insbesondere gute Reputation sind nämlich rechtlich nicht messbar. Sie beruhen zumindest auch auf Prozessabläufen, die ihrerseits nicht zwingend gesetzliche Regelungen, z.B. aber wohl betriebsinterne Ablaufrichtlinien, Vorgaben oder auch Vereinbarungen und entsprechendes Controlling voraussetzen.

Um dem Wesen und der Bedeutung von Compliance gerecht zu werden, muss Compliance daher definiert werden als Regelkonformität im weiteren Sinne, nämlich:

Das Einhalten von Vorgaben, Richtlinien und (auch freiwilligen) Vereinbarungen in einem Unternehmen im Rahmen des jeweils (für dieses) geltenden Rechts.